AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Ramsauer GmbH & CO KG sowie der Ramsauer Vertriebs GmbH (im Folgenden gemeinsam kurz „Ramsauer“) Stand Juli 2014

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen

1.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle wie immer gearteten Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen von Ramsauer, insbesondere die Lieferung von Waren. Vereinbarungen, Bedingungen des Kunden, sonstige Nebenabreden zum Vertrag (Auftrag) oder mündliche Zusagen unseres Verkaufs-­- und Servicepersonals, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Ramsauer. Gegen von diesen AGB abweichende Regelungen (insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, etc.) des Kunden erhebt Ramsauer bereits jetzt Widerspruch. Bedingungen des Kunden verpflichten Ramsauer auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden von Ramsauer nicht anerkannt und gelten nur im Falle der schriftlichen Bestätigung von Ramsauer, dies gilt auch dann , wenn Ramsauer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Mit der Bestellung oder dem Kauf einer Ware unterwirft sich der Kunde ausdrücklich den AGB von Ramsauer. Etwaigen (insbesondere: allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese verpflichten Ramsauer auch dann nicht, wenn Ramsauer ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht. Bedingungen des Kunden verpflichten Ramsauer ferner dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch Ramsauer gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn Ramsauer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert. Die Geltung abweichender Bedingungen (insbesondere Allgemeiner Geschäftsbedingungen) des Kunden wird auch für den Fall nicht anerkannt, dass kein Widerspruch des Kunden zu den gegenständlichen AGB oder zu sonstigen vertraglichen Regelungen vorliegt. 

1.2. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von Ramsauer ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind (zur Schriftform zählen auch Telefax und E-­-Mail); diese AGB (sowie die Bedingungen, auf die in diesen AGB verwiesen wird); gesetzliche Normen. 

1.3. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung selbst dann für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen sowie für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (z.B. Zusatzaufträge), wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. 

1.4. Die gegenständlichen AGB gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmern. 

1.5. Vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote sowie alle sonstigen die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen des Kunden werden von Ramsauer nicht anerkannt und sind für Ramsauer nicht verbindlich. 

2. Begriffsdefinitionen

Für die gegenständlichen AGB und die sonstigen vertraglichen Grundlagen gelten folgende Begriffsbestimmungen, es sei denn, aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich unmissverständlich ein anderer Begriffsinhalt: 

2.1. „Kunde“ ist jeder Vertrags-­- und/oder Verhandlungspartner von Ramsauer, der eine Leistung von Ramsauer in Anspruch nimmt, in Anspruch genommen hat oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, insbesondere jeder Käufer (bzw. Besteller) einer Ware von Ramsauer. Dies unabhängig davon, ob bereits ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist oder nicht. 

2.2. „Leistung“ („Vertragsgegenstand“) ist jedes (körperliche und/oder unkörperliche) Produkt, jede (körperliche und/oder unkörperliche) Lieferung und/oder jede (körperliche und/oder unkörperliche) (sonstige) wie immer geartete Leistung von Ramsauer, egal welcher Art. 

2.3. „Ware“ („Kaufgegenstand“) ist jedes körperliche Produkt (jede Sache), das (die) von Ramsauer angeboten bzw. vertrieben wird. 

2.4. „Bestellung“ ist das verbindliche Angebot des Kunden auf Erbringung einer Leistung bzw. Lieferung durch Ramsauer; 

2.5. „Auftrag“ („Vertrag“) ist das zwischen Ramsauer und dem Kunden zustande gekommene Rechtsgeschäft. 

2.6. „Lieferung“ einer Ware oder einer sonstigen Leistung ist die damit in Zusammenhang stehende Leistungserbringung durch Ramsauer. 

3. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss, Auftrag, Geheimhaltung

3.1. Sämtliche Angebote und Preislisten von Ramsauer sind freibleibend und unverbindlich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt, dass Ramsauer ihrerseits rechtzeitig und vollständig von den eigenen Lieferanten beliefert wird. 

3.2. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht gehaftet. Die Kosten für die Erstellung bzw. Erstattung eines Kostenvoranschlages werden dem Kunden verrechnet. 

3.3. Bestellungen des Kunden von Ramsauer sind verbindliche Angebote zum Vertragsabschluss; sie sind für den Kunden ab Zugang bei Ramsauer verbindlich; Zugang bei den Mitarbeitern, insbesondere Außendienstmitarbeitern (Vertretern), von Ramsauer ist hierfür ausreichend. 

3.4. Ramsauer kann das Angebot des Kunden jeweils innerhalb einer Frist von acht Tagen nach eigener Wahl durch eine Erfüllungshandlung (zB Zusendung der Ware) oder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen; hierdurch kommt der Vertrag zustande. Maßgeblich ist hierbei jeweils das Datum des Absendens. Stillschweigen von Ramsauer hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert und gilt insbesondere nicht als Zustimmung bzw. als Annahme des Angebotes des Kunden. 

3.5. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Ramsauer wirksam. Dies gilt insbesondere für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an die von Ramsauer zu erbringende(n) Leistung(en) bzw. sonstige Zusatzleistungen und -­-lieferungen von Ramsauer. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages (Vertrages) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Ramsauer und werden – ohne Rechtsanspruch des Kunden – nur im Ausnahmefall und gegen Ersatz der entsprechenden Mehrkosten durchgeführt werden. 

3.6. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc. unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde unverzüglich nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird. 

3.7. Ramsauer behält sich vor, Bestellungen des Kunden insbesondere auch nach Zugang bei Ramsauer, abzulehnen bzw. nicht durchzuführen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen oder nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche die Forderung von Ramsauer nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. Ramsauer ist zudem berechtigt, ohne Begründung die Annahme einer Bestellung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des Kunden (z.B. Kaution, Bankgarantie) oder von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Der Kunde hat über Verlangen von Ramsauer insbesondere auch nach Vertragsabschluss unverzüglich eine derartige Sicherheitsleitung zur Verfügung zu stellen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen von Ramsauer gegenüber diesem Kunden gefährdet erscheint, widrigenfalls Ramsauer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten kann und von jeder weiteren Leistungspflicht entbunden ist; die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Leistungen von Ramsauer sind vorbehaltlich weiterer Ersatzansprüche unverzüglich zur Zahlung fällig. Die Verweigerung der Sicherheitsleistung durch den Kunden verpflichtet diesen, Ramsauer den Nichterfüllungsschaden sowie alle darüber hinausgehenden wie immer gearteten Nachteile zu ersetzen. 

3.8. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-­-, Konstruktions-­- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche, egal welcher Art und/oder welchen Umfangs, gegen Ramsauer abgeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar. Die Wahl des (Vor-­-)Lieferanten bleibt Ramsauer überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann vom Kunden nicht verlangt werden. Offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib-­- und Rechenfehler) berechtigen Ramsauer wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung/Anpassung der vereinbarten Preise/Leistungen. 

3.9. Angaben in den Katalogen, Beschreibungen, Prospekten etc. über Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Ausstattung, technische Werte etc. sind nur als annähernde Angaben bzw. als ungefähre Richtwerte zu betrachten. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben sind als Vertragsinhalt sohin nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

3.10. Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung sind die Vertragspartner von Ramsauer nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen; dies gilt nicht für die allfällige Abtretung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften. 

3.11. Ramsauer ist berechtigt, sich bei Erfüllung ihrer Leistungen auch der Hilfe anderer Personen und Unternehmen zu bedienen. Ferner kann Ramsauer die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Leistungen, auf Dritte übertragen. Der Kunde stimmt diesem Rechtsübergang hiermit vorweg zu. Ramsauer wird den Kunden vom Rechtsübergang unverzüglich verständigen. 

3.12. Mitarbeiter von Ramsauer sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von Ramsauer abzugeben, sofern von Ramsauer nicht gegenüber dem Kunden offen gelegte Spezialvollmachten erteilt wurden. 

3.13. Mit dem Verkauf der bestellten Waren gehen keine Werknutzungsrechte an diesen Waren auf den Kunden über. Sämtliche Angebots-­- und Projektunterlagen samt Beilagen und Mustern, Maßbildern und Beschreibungen und dergleichen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Ramsauer weder vervielfältigt noch nachgebaut werden und sind vor Dritten geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Umstände, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit Ramsauer bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Arbeitnehmer und Unterauftragnehmer bzw. Kunden des Kunden sind entsprechend zu verpflichten. Diese Pflicht zur Geheimhaltung gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Ramsauer und dem Kunden. 

4. Preise, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

4.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise gelten ab Werk bzw. Auslieferungslager von Ramsauer. 

4.2. Sämtliche Preise verstehen sich mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen; Kosten für Verpackung, Versicherung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden daher gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungen sowie Teilrechnungen von Ramsauer sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum netto spesen-­- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Eine Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn das Entgelt innerhalb der Zahlungsfrist bei Ramsauer eingelangt ist. 

4.3. Ramsauer behält sich für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde. Ist für eine Lieferung eine andere Lieferkondition vorgesehen, so treten die gesondert festgelegten Bedingungen in Kraft und müssen gesondert berechnet werden. 

4.4. Vom Auftrag nicht umfasste Dienstleistungen sowie Arbeiten außerhalb der Gewährleistung oder Haftung von Ramsauer, werden gesondert verrechnet. 

4.5. Die Rechnungslegung erfolgt mit Lieferung/Leistung (Endrechnung). Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Zahlungen 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung fällig und in der vereinbarten Währung auf das von Ramsauer bezeichnete Bankkonto spesenfrei zu begleichen; wie immer geartete Abzüge vom Rechnungsbetrag sind -­- vorbehaltlich Punkt 4.9. (gewährte Skonti, Boni, Rabatte) -­- nicht zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die unwiderrufliche Gutschrift des gesamten Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto von Ramsauer maßgeblich. Einziehungs-­- und Überweisungsspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Ramsauer behält sich die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, egal welcher Art, ausdrücklich vor. Beanstandungen der Rechnungen von Ramsauer haben innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt zu erfolgen; andernfalls gelten die Rechnungen als genehmigt. 

4.6. Ramsauer behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Soweit zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. 

4.7. Wird dem Kunden im Einzelfall eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig. 

4.8. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen prompt nach Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferung oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. 

4.9. Rabatte, Skonti oder Boni sind nur gültig, wenn sie von Ramsauer ausdrücklich schriftlich gewährt werden. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Die gewährte Skontofrist beginnt mit Ausstellungsdatum der Rechnung zu laufen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt; bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Gesamtpreises fallen allfällige Rabatte oder Boni unwiderruflich weg. Gewährte Rabatte, Skonti und/oder Boni gelten jeweils nur für die jeweilige Leistung/Lieferung und nicht auch für etwaige Folgeaufträge bzw. -­-lieferungen; dies gilt auch für den Fall, dass Ramsauer bei etwaigen Folgeaufträgen bzw. -­-lieferungen vom Kunden vorgenommenen Abzügen nicht ausdrücklich widerspricht. 

4.10. Auch Ratenzahlungen sind nur gültig, wenn sie von Ramsauer ausdrücklich schriftlich eingeräumt werden. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Wurde ein Ratengeschäft vereinbart, werden alle offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig (Terminsverlust), wenn der Kunde mit einer seiner Teilzahlungen in Verzug gerät. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden diesfalls sofort fällig. Ramsauer ist bei Verzug auch mit nur einer Rate berechtigt, den gelieferten Vertragsgegenstand ohne gerichtlichen Beschluss zurückzuholen. Der Kunde verpflichtet sich für diesen Fall, den Liefergegenstand sofort herauszugeben, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde. Besitzstörungsklagen gegen Ramsauer sind somit unwiderruflich ausgeschlossen. 

4.11. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mildern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. 

4.12. Zahlungen an Angestellte oder sonstige Vertreter von Ramsauer, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend. 

4.13. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet, sofern Ramsauer nicht darüber hinausgehende höhere Zinsen nachweist. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten und gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Ramsauer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren vom Kunden zurückzuverlangen. 

4.14. Bei Zahlung mittels Scheck, Wechsel, Bank-­- oder Kundenkarten wird die Forderung von Ramsauer erst mit deren Einlösung getilgt. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks erfolgt lediglich zahlungshalber. Diskont-­-, Wechsel-­- und sonstige Spesen sowie die Wechselgebühr gehen zur Gänze zu Lasten des Kunden. Solche Zahlungsarten sind nur dann zulässig, sofern sie ausdrücklich schriftlich vorher vereinbart wurden. Diskont und Bankspesen trägt in jedem Fall der Kunde, wobei diese Kosten stets sofort in bar fällig sind. 

4.15. Der Kunde ist nicht berechtigt, Leistungen zurückzubehalten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern dessen Forderungen nicht von Ramsauer ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. 

4.16. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export-­- und Zollpapiere und dergleichen im Original an Ramsauer zurückzusenden, ansonsten der Kunde verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen. 

4.17. Ramsauer ist trotz anderslautender Bestimmungen bzw. Widmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist Ramsauer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Verpackung, Frachten und Spesen, dann auf sonstige Aufwendungen und Nebengebühren, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. 

4.18. Der Kunde verpflichtet sich, Mahn-­-, Inkasso-­-, Erhebungs-­- und Auskunftskosten zu ersetzen, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde insbesondere zum Ersatz folgender außergerichtlicher Mahn-­- und Inkassospesen: Für die Aufwendungen von Ramsauer werden pro erfolgter Mahnung maximal EUR 11,00 verrechnet. Bei Inanspruchnahme eines Inkassoinstituts sind vom Kunden zudem die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. • Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes sind vom Kunden zudem die sich aus den Allgemeinen Honorar-­-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK), kundgemacht auf der Homepage des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at), bzw. die sich aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ergebenden Vergütungen zu ersetzen. 

5. Verpackung

5.1. Einwegverpackungen nehmen wir nicht zurück. Der Kunde verpflichtet sich diese entsprechend den Bestimmungen der Verpackungsverordnung einer entsprechenden Verwertung/Entsorgung zuzuführen und dies Ramsauer über Verlangen nachzuweisen. Der Kunde hält Ramsauer für den Fall der Nichtbeachtung der Verpackungsverordnung vollkommen schad-­- und klaglos. Transportbehelfe wie Leihgebinde sind nicht Vertragsgegenstand. Sie sind auf Kosten und Gefahr des Kunden unaufgefordert in gereinigtem Zustand zurückzustellen. 

5.2. Ramsauer behält sich vor, für die überlassenen Transportbehelfe und Leihgebinde ein Pfand in Rechnung zu stellen bzw. nach Ablauf einer zweimonatigen Frist eine angemessene Mietgebühr zu erheben. 

5.3. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung und für die Zeichennutzung/Entsorgung des jeweils gültigen Entsorgungssystems werden, soweit nicht anders vereinbart, in Rechnung gestellt. 

6. Ausführung der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung

6.1. Die Lieferung erfolgt unverladen ab der von Ramsauer zu bestimmenden Versandstelle. Rollgeld wird nicht übernommen. Für Kleinsendungen gelten Sonderbestimmungen. 

Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegender technischer, kaufmännischer (z.B. Anzahlung oder Sicherheit) oder sonstiger Voraussetzungen -­- es sei denn, Ramsauer gibt schriftlich Gegenteiliges bekannt. Der Beginn der Lieferfrist setzt zudem das Inkrafttreten des Auftrages sowie die ordnungsgemäße Leistung der vereinbarten Anzahlung oder der ersten Rate voraus. Ramsauer ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen und entsprechend separat mittels Teilrechnungen zu verrechnen. Für Lieferungen ab Werk/Lager ist die Lieferung bei Abgabe der Meldung der Bereitstellung erfüllt. Der Kunde hat die Ware sofort nach Erhalt der Anzeige der Bereitstellung am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen. Verzichtet der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung der Ware, gilt der Liefergegenstand bei Verlassen des Auslieferungslagers als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Bei Lieferungen mit vereinbartem anderen Abnahmeort ist die Lieferung mit Abgang aus dem Auslieferungslager von Ramsauer erfüllt. 6.2. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit Abgang der Lieferung von Ramsauer, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, an den Kunden oder dessen Beauftragten, geht die Preis-­- und Leistungsgefahr auf den Kunden über; dies unabhängig von einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis-­- und Leistungsgefahr ab Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Kunden über. 

6.3. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von Ramsauer nicht möglich ist oder seitens des Kunden nicht gewünscht wird sowie in jedem Fall des sonstigen Annahmeverzuges kann Ramsauer die Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt, oder aber (im Falle des Annahmeverzuges) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen. Im Falle der Lagerung gelten Kosten in der Höhe von 0,1 % des Netto-­-Rechnungsbetrages (Warenwertes) pro angefangener Kalenderwoche als angemessen und vereinbart; im Fall der Dritteinlagerung hat der Kunde die angemessenen tatsächlichen Lagerkosten zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. 

6.4. Die Versicherung der Ware erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat Ansprüche aus einer Versicherung, insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Transportschäden, gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen; Ramsauer übernimmt hierfür – insbesondere für versicherte Schäden und die rechtzeitige sowie ordnungsgemäße Geltendmachung von Versicherungsansprüchen bzw. die Erfüllung von Pflichten sowie Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag – keine wie immer geartete Haftung, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn Ramsauer die Versicherung für den Kunden abgeschlossen oder den Kunden in diesem Zusammenhang sonst unterstützt hat. 

6.5. Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die notwendigen Export-­- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Ramsauer erteilt keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von Ramsauer, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Rasmauer. 

6.6. Werden Ramsauer über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -­-bereitschaft des Kunden bzw. seine sonstige Kreditwürdigkeit entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist Ramsauer berechtigt, nach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten. 

7. Liefertermine, Lieferfristen

7.1. Lieferfristen sind freibleibend, sofern sie nicht nachweislich ausdrücklich fix vereinbart werden. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt unabhängig davon nur, wenn nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern, verzögern oder unmöglich machen; dies unabhängig davon, in welcher Sphäre sich solche Umstände ereignen bzw. ob sie ein von außen oder innen kommendes Ereignis darstellen. Zu diesen Umständen zählen auch Krieg, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport-­- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie-­- und Rohstoffmangel, ferner Fehlen von Materialien, Ausschusswerden eines größeren wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte (wie z.B. Streiks, Aussperrungen) sowie Ausfall oder Lieferverweigerung eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist (und zwar zumindest um die Dauer der Behinderung), wenn sie beim Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände berechtigen Ramsauer darüber hinaus wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten, oder die Liefermenge entsprechend herabzusetzen. Auch nachträgliche vom Kunden gewünschte und von Ramsauer akzeptierte Änderungen am oder im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand und/oder der (sonstigen) Leistung(en) von Ramsauer verlängern die Lieferfrist entsprechend. 

7.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle zur Erfüllung der Verpflichtungen von Ramsauer erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden (insbesondere Vorausleistungsverpflichtungen) von Ramsauer als eingelangt oder erfüllt bestätigt wurden. 

7.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird. 

7.4. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-­-, Irrtumsanfechtungs-­- und Schadenersatzansprüchen. Ramsauer ist berechtigt, Teil-­- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 

7.5. Bei „voraussichtlichen“, also nicht exakt definierten Lieferterminen oder -­-fristen kann der Kunde eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzten, sofern der voraussichtliche Liefertermin bzw. die voraussichtliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten wurde. 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ramsauer gegenüber dem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen (Rechnungsbeträge, Zinsen, Kosten, Mahnspesen, etc.), im alleinigen Eigentum von Ramsauer (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung von Ramsauer. 

8.2. Der Kunde darf bis zur Begleichung der Forderung von Ramsauer über die Vorbehaltsware nicht verfügen und trägt das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von Ramsauer berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu be-­- oder verarbeiten oder zu vereinigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware ohne nachweisliche schriftliche Zustimmung von Ramsauer unzulässig. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware dennoch, so gelten seine Forderungen gegen seine Abnehmer bis zur Höhe unserer Forderungen gegen ihn im voraus sicherungshalber als an Ramsauer abgetreten. 

8.3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die gelieferte Ware pfleglich und schonend zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 

8.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für Ramsauer, ohne dass diese dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von Ramsauer über. Bei Verarbeitung mit nicht Ramsauer gehörenden Sachen erwirbt Ramsauer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. 

8.5. Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentumsrecht von Ramsauer hinzuweisen und muss der Kunde Ramsauer unverzüglich Anzeige erstatten. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns unverzüglich zu verständigen und uns alle Kosten für die Erhaltung unseres Eigentums zu ersetzten. Die mit der Durchsetzung des Eigentums von Ramsauer verbundenen Interventionskosten trägt der Kunde. 

8.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Ramsauer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder nach Wahl gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es Raumsauer in deren Ermessen frei, entweder den Kaufgegenstand (freihändig) zu veräußern und den erzielten Erlös unter Abzug der Verkaufskosten, zumindest nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % des erzielten Erlöses, dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte ein angemessenes Benützungsentgelt zu berechnen. 

8.7. Im Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde insbesondere eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen. 

8.8. Der Kunde tritt Ramsauer für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Begleichung der Forderungen von Ramsauer die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden, insbesondere künftigen Forderungen gegen seinen Kunden/Auftraggeber zahlungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Auftraggebern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde Ramsauer mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von Ramsauer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise zu verfügen. Auf Verlangen von Ramsauer hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden/Auftraggeber bekannt zu geben und Ramsauer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden/Auftraggeber erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. In jedem Fall hat der Kunde über die Abtretung einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern sowie auf seinen Fakturen anzubringen. Weitergehende Ansprüche von Ramsauer sind damit nicht ausgeschlossen. 

9. Gewährleistung

9.1. Soweit (insbesondere in diesen AGB) keine gegenteiligen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. 

9.2. Ramsauer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden – nach Maßgabe der gültigen Spezifikationen bzw. den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften bzw. Anforderungen – die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen, insbesondere für solche, die die Funktionstätigkeit oder die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Benutzbarkeit des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen, wird keine Gewähr geleistet. Ein Mangel ist auch dann nicht von Ramsauer zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht des Kunden beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Kunden nicht genügen; die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Kunde eigenmächtig Änderungen vornimmt bzw. vorgenommen hat. 

9.3. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die von Ramsauer ausdrücklich gekennzeichnet bzw. zugesagt werden. Aus Produktbeschreibungen von Ramsauer (oder eines dritten Herstellers), insbesondere (auch) aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, schriftlichen und/oder mündlichen Aussagen etc., welche nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind, können demnach keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden; dies gilt in gleicher Weise für Warenempfehlungen von Ramsauer. Der Vertragsgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitung, Vorschriften über die Behandlung des Vertragsgegenstandes (Betriebsanleitungen, Datenblättern etc.) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen im Zeitpunkt der Leistung/Lieferung erwartet werden kann. 

9.4. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Ramsauer eine Untersuchungs-­- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 UGB. Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Bekanntwerden innerhalb der Gewährleistungsfrist unter genauer Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels sowie mit genauer Beschreibung des Problems schriftlich bekanntzugeben und nachzuweisen (Mängelrüge). Ramsauer übernimmt für Transportschäden (an) der Ware keine wie immer geartete Haftung; dies gilt -­- vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB -­- in gleicher Weise für sonstige Schäden, die durch eine Versicherung abgedeckt sind. Der Kunde hat schriftlich zu rügen sowie alle bei ihm vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Stellt uns der Kunde auf Verlangen nicht Proben der beanstandeten Lieferung unverzüglich zur Verfügung, entfallen sämtliche Gewährleistungs-­-, Irrtumsanfechtungs-­- und Schadenersatzansprüche. Die Gewährleistung umfasst die Mangeldiagnose und die Mangelbeseitigung. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Kunden unverzüglich und detailliert bekannt zu geben. Versteckte Mängel müssen Ramsauer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch Ramsauer müssen allfällige Gewährleistungsansprüche bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. 

9.5. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Lieferung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. 

9.6. Mängel bzw. Fehler, die dem Kunden bereits vor Vertragsabschluss (zB im Angebot) auffallen, hat dieser gegenüber Ramsauer bei sonstigem Verlust der entsprechenden Gewährleistungsansprüche unverzüglich schriftlich zu rügen. 

9.7. Mängelrügen werden (mit Ausnahme bei versteckten Mängeln) nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Von der Gewährleistung und jeder sonstigen wie immer gearteten Haftung, gleich, aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sind zudem insbesondere jene Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: nachlässiger, unsachgemäßer, unsorgfältiger oder unrichtiger Gebrauch, Bedienungsfehler und/oder fahrlässiges Verhalten des Kunden, nicht von Ramsauer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen (Betriebsanleitung), Nichbeachtung der in den von Ramsauer herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen, Überbeanspruchung der Teile über die von Ramsauer angegebene Leistung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Dies gilt ebenso bei Mängel, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Ebenso haftet Ramsauer – egal aus welchem Rechtsgrund – nicht für Beschädigungen, die durch Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 

9.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate; die Frist beginnt mit Gefahrenübergang bzw. – bei Annahmeverzug des Kunden – mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch Ramsauer; bei Teilabnahmen/-­-übergaben gilt entsprechendes. Mängelbehebungen oder Verbesserungsversuche verlängern die Gewährleistungsfrist nicht. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen zwischen Unternehmern. 

9.9. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen behält sich Ramsauer vor, den Gewährleistungsanspruch bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Ramsauer steht es auch frei, dem Kunden für mangelhafte Gegenstände gegen Rückgabe eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit Ramsauer damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von Ramsauer nicht möglich oder untunlich ist. 

9.10. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Kunde Ramsauer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist Ramsauer von der Gewährleistung befreit. 

9.11. Verwendet oder verkauft der Kunde trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels die mangelhafte Ware weiter, erklärt der Kunde Ramsauer gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit Ramsauer dem Kunden aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden von Ramsauer, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt Ramsauer etwaige weitergehende Garantie-­- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen. 

9.12. Im Rahmen einer Verbesserung oder Ersatzlieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Ramsauer über und sind nach Wahl von Ramsauer auszufolgen oder auf Kosten des Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt hat der Kunde das mangelhafte Produkt heraus zu geben. Im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes wird dem Kunden ein Betrag gut geschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird das Verhältnis der Nutzung des Kunden zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer herangezogen. 

9.13. Instandsetzungs-­- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von Ramsauer in deren Niederlassung, beim Hersteller oder bei einem von diesem genannten Dritten. Ramsauer kann nach eigener Wahl den Kunden nach gleichzeitiger Abtretung von eigenen Ansprüchen gegen den eigenen Lieferanten und / oder Hersteller einer gelieferten Ware, an den Hersteller und / oder Lieferanten zur Geltendmachung von Ansprüchen verweisen. Ein derartiger Verweis bzw. eine derartige Abtretung ersetzen die Erfüllung sämtlicher dem Kunden allenfalls nach diesem Vertrag oder nach zwingendem Gesetz gegen Ramsauer zustehende Ansprüche. Soweit vertraglich zugestanden, sind Ansprüche des Kunden nach Art und Umfang auf die Ramsauer gegen ihren Hersteller oder Lieferanten zustehende Ansprüche beschränkt. 

9.14. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist Ramsauer jedenfalls berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von Ramsauer berechnet. Das Vorliegen eines Mangels schon vor Übergabe der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen. 

9.15. Jedweder Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen. 

9.16. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch wird ausgeschlossen. 

9.17. Der Kunde ist bei berechtigter Gewährleistung nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten. 

9.18. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch Ramsauer müssen diese bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. 

9.19. Die unter diesem Punkt angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. 

10. Schadenersatz und sonstige Haftung

10.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden -­- gleich aus welchen Rechtsgründen -­- ausgeschlossen. Ramsauer leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass Ramsauer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Kunden. 

10.2. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz. Sollte der Kunde aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Ramsauer gegenüber ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG. Bringt der Kunde die von Ramsauer gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, Ramsauer hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad-­- und klaglos zu halten. 

Einschränkungen jeglicher Art der für den Kunden aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der Ramsauer nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt. 

10.3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde verpflichtet sich zur Überbindung dieser Haftungsbegrenzungen an die genannten Dritten. 

10.4. Ramsauer übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von Ramsauer gelieferten Ware; der Vertragswille von Ramsauer ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen. 

10.5. Bei Weiterverwendung der Produkte von Ramsauer sind die Einbau-­- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise von Ramsauer zu beachten. So übernehmen wir insbesondere auch keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Verwendung oder dergleichen. 

10.6. Der Kunde ist verpflichtet, beim Einsatz der von Ramsauer gelieferten Waren alle zum Schutz von Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs-­- und Gebrauchsanleitungen genauestens einzuhalten. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen, Datenblättern etc. enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz sowie jede sonstige Haftung ausgeschlossen. Wurde die Ware (oder ein Bestandteil) von Ramsauer aufgrund von Angaben des Kunden angefertigt, so trägt der Kunde Ramsauer gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Mischung und/oder Konstruktion und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen. Da die Arbeitsbedingungen und die Anwendungsgebiete für die Erzeugnisse von Ramsauer sehr unterschiedlich sind, kann Ramsauer mit den Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in der Verarbeitungsanleitung angesprochenen Anwendungsbereiche und Arbeitsverhältnisse liegen, ist vor Verarbeitung eine fallbezogene Beratung und Freigabe von Ramsauer einzuholen. 

10.7. Diesen Haftungsausschluss und die vorstehenden Verpflichtungen hat der Kunde vollinhaltlich auf seine Abnehmer zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch deren Abnehmern weiter zu überbinden. Ferner verpflichtet sich der Kunde, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen. 

10.8. Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. 

10.9. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind -­- mit Ausnahme groben Verschuldens von Ramsauer – ausgeschlossen. 

11. Prospekte, Werbematerial, Gebrauchsanleitungen, Muster, Proben, etc.

11.1. Der Kunde verpflichtet sich, keinerlei wie immer geartete Veränderungen an ihm zur Verfügung gestellten Prüfberichten, Datenblättern und Werbematerial vorzunehmen und diese Verpflichtung auch jedem Erwerber weiter zu überbinden. 

11.2. Der Kunde verpflichtet sich weiters, die ihm durch uns übermittelten Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise genauestens zu beachten und keinerlei Veränderungen ohne Rücksprache mit uns vorzunehmen. 

12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht, Rechte am Vertragsgegenstand

12.1. Wird eine Ware von Ramsauer auf Grund von (Konstruktions)Angaben oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde Ramsauer bei allfälligen Verletzung von Schutzrechten vollkommen schad-­- und klaglos zu halten. Etwaige Prozesskosten sind vom Kunden angemessen zu bevorschussen. 

12.2. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne und sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Ramsauer (bzw. eines allfälligen anderen Urhebers) und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Dem Kunden überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des Urhebers und sind auf Verlangen zurückzustellen. Sie dürfen nicht weitergegeben werden. 

12.3. Alle wie immer gearteten materiellen und immateriellen Rechte am Vertragsgegenstand, insbesondere das geistige Eigentum, das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -­-durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen, verbleiben ausschließlich bei Ramsauer. Dies gilt auch, soweit diese Gegenstände durch Vorgaben und/oder durch Mitarbeit des Kunden entstanden sind, und unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen Ramsauer und dem Kunden zustande kommt. Der Kunde hat an diesen Gegenständen damit nur die in diesen AGB genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse. 

12.4. Jede nicht ausdrücklich von Ramsauer vorweg erlaubte Kopie, Vervielfältigung, Zugänglichmachung und/oder Weitergabe des Vertragsgegenstandes zum Zwecke der Verwendung durch nicht lizenzierte bzw. berechtigte Benutzer ist ausdrücklich untersagt. 

12.5. Hinweise auf den Waren über Urheber-­-, Marken-­- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von Ramsauer berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen. 

12.6. Ramsauer übernimmt grundsätzlich keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder (Urheber-­-)Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Ramsauer von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass den Rechten des Kunden Rechte Dritter entgegenstehen, kann der Kunde nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm Ramsauer nicht innerhalb angemessener Frist eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit verschafft. 

13. EG-­-Einfuhrumsatzsteuer

13.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an Ramsauer ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an Ramsauer zu erteilen. 

13.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, der bei Ramsauer aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen, zumindest aber eine schadensunabhängige Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 pro Einzelfall. 

13.3. Jegliche Haftung von Ramsauer aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit von Ramsauer vorliegt. 

14. Anwendbares Recht / Rechtswahl

Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-­-)Vereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländischen Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-­-Kaufrecht -­- vor, so sind diese nicht anzuwenden. 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von Ramsauer, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. 

15.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten wird das am Sitz von Ramsauer sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Ramsauer ist jedoch berechtigt, den Kunden nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Kunden. 

15.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen. 

16. Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm auf welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangter Geschäfts-­- und Betriebsgeheimnisse von Ramsauer sowie alle den Vertragsgegenstand betreffenden Informationen, egal welcher Art und welchen Inhalts, insbesondere hinsichtlich Quellcode und Entwicklungsdokumentation, sowie den Inhalt der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung streng geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten 

17. Elektronische Rechnung

17.1. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit der elektronischen Zusendung der Rechnungen per EMail durch Ramsauer einverstanden. Die Wahl der postalischen bzw. elektronischen Zustellung von Rechnungen obliegt Ramsauer. Ramsauer ist zur Annahme eines Auftrags für die elektronische Zusendung der Rechnungen per EMail nicht verpflichtet. Ramsauer wird den Kunden über eine Umstellung der Zustellungsmodalität rechtzeitig informieren. Erfolgt eine elektronische Zusendung, so erhält der Kunde von Ramsauer sämtliche Rechnungen auf elektronischem Weg an eine von ihm bekannt gegebene EMail-­-Adresse zugestellt. Der Kunde verzichtet diesfalls auf eine postalische Zusendung der Rechnungen. 

17.2. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass die elektronische Zusendung der Rechnungen per EMail durch Ramsauer ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene EMail-­-Adresse erfolgen kann und verpflichtet sich, technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an Ramsauer (Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. 

17.3. Der Kunde verpflichtet sich, Ramsauer eine Änderung der EMail-­-Adresse unverzüglich schriftlich und rechtsgültig unterfertigt (per Brief oder Telefax) mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen durch Ramsauer an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene EMail-­-Adresse gelten diesem als zugegangen, auch wenn der Kunde eine Änderung seiner EMail-­-Adresse Ramsauer nicht bekannt gegeben hat. 

17.4. Ramsauer haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zustellung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnungen per EMail resultieren. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnungen erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. 

17.5. Der Kunde kann die Einwilligung an der elektronischen Zusendung der Rechnungen per Email jederzeit schriftlich (per Brief oder Telefax) und rechtsgültig unterfertigt widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung (binnen 2 Wochen) des schriftlichen Widerrufs bei Ramsauer erhält der Kunde Rechnungen künftig postalisch an die Ramsauer zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt. Ramsauer behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnungen selbständig an die Ramsauer zuletzt bekannt gegebene Post-­-Anschrift umzustellen. 

18. Schlussbestimmungen

18.1. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden. 

18.2. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von Ramsauer automationsunterstützt gespeichert und unternehmensintern für Zwecke der Evidenzhaltung verarbeitet werden dürfen. 

18.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner werden eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

18.4. Keine zwischen dem Kunden und Ramsauer sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß diesen AGB Ramsauer gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes nach diesen AGB gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder Ramsauer in diesen AGB gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. 

18.5. Falls Angestellte, Vertreter, Unterauftragnehmer oder sonstige Repräsentanten des Kunden sich auf dem Betriebsgelände oder den Geschäftsräumen von Ramsauer befinden, haftet der Kunde für alle Handlungen und Unterlassungen dieser Personen und verpflichtet sich, Ramsauer von allen Ansprüchen wegen Personen-­-, Sach-­- bzw. Vermögensschäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der genannten Personen zustande kommen, freizustellen. Diese Freistellung gilt nicht, soweit die vorstehend bezeichneten Ansprüche auf grobes Verschulden von Ramsauer zurückzuführen sind. 

18.6. Hinsichtlich des Zutritts zum und dem Verhalten auf dem Betriebsgelände von Ramsauer unterliegen der Kunde, seine Mitarbeiter und sonstige vom Kunden eingeschaltete Dritte jenen Regelungen, die für betriebsfremde Personen gelten. Insbesondere hat vor dem jeweiligen Zutritt zum Betriebsgelände eine Anmeldung zu erfolgen. Den Anweisungen des Personals von Ramsauer ist unbedingt Folge zu leisten. Betreffend das Verhalten am Betriebsgelände und insbesondere hinsichtlich einer ausnahmsweisen Benutzung von Betriebsmitteln von Ramsauer ist jeweils Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter zu halten, wobei den in diesem Zusammenhang den vom zuständigen Abteilungsleiter erteilten Verhaltensregeln unbedingt Folge zu leisten ist. Verstöße berechtigen Ramsauer unbeschadet aller sonstigen Ansprüche insbesondere zur Verhängung eines Betriebszutrittsverbotes.